Neue Hundeschutzverordnung

Tierschutz-Hundeverordnung: Geltende Regelungen und Änderung 2023

Die sogenannte Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) der Bundesregierung schreibt Hundehaltern und Züchtern vor, welche Bedingungen bei der Hundehaltung und der Hundezucht erfüllt sein müssen. Bereits seit dem 1. Januar 2022 gelten einige Änderungen in der Tierschutz-Hundeverordnung.

Die in Kraft getretenen Anpassungen der Tierschutz-Hundeverordnung haben zum Ziel, die Situation einiger Hunde in Deutschland zu verbessern: Sie betreffen daher vor allem

  • die Zucht von Hunden,
  • die Haltung von Hunden unter bestimmten Bedingungen (v. a. Zwingerhaltung und Anbindehaltung ab 2023),
  • den Transport von Hunden sowie
  • Hundetraining und Hundeausbildung.

Hundezucht: Das hat sich geändert

Hunderassen, die als sogenannte “Qualzuchten” gelten, unterliegen inzwischen einem Ausstellungsverbot: Sie dürfen nicht mehr auf Ausstellungen, Hundesportevents oder sonstigen Veranstaltungen vorgeführt oder beurteilt werden. Auf diese Weise soll ein Umdenken gefördert werden, damit nicht länger bestimmte kontrovers diskutierte rassetypische Erscheinungsmerkmale (Qualzuchtmerkmale) der Züchtungen über die Gesundheit der betroffenen Hunde gestellt werden. Das sei lt. Verordnung beispielsweise der Fall, wenn dadurch

  • Körperteile Schaden nehmen,
  • Verhaltensstörungen auftreten,
  • Hunde nicht mehr artgerecht mit ihren Artgenossen umgehen können oder
  • unter Schmerzen leiden.

Daneben gelten strengere Bestimmungen bei der Aufzucht von Hunden, beispielsweise hinsichtlich der Geburt und Betreuung von Welpen:

  • Ab Januar 2023 gilt für die private wie auch die erwerbsmäßige Hundezucht, dass eine trächtige Hündin spätestens 3 Tage, bevor die Welpen erwartet werden, eine leicht zu säubernde Wurfbox zur Verfügung hat, welche ihr genug Platz bietet, um sich seitlich auszustrecken. Alternativ kann eine Schutzhütte diesen Zweck erfüllen, sofern eine angemessene Temperatur von mehr als 18 Grad Celsius darin gewährleistet werden kann, sodass die Welpen weder unterkühlen noch überhitzen.
  • Ab einem Alter von 5 Wochen müssen die Welpen täglich mindestens einmal sicheren Auslauf im Freien haben.

  • Gewerbliche Züchter müssen künftig dafür sorgen, dass eine Betreuungsperson nicht mehr als 3 Würfe mit maximal je 5 Hunden gleichzeitig betreut.

  • Sowohl gewerbliche als auch private Züchter müssen dafür sorgen, dass jeder Welpe täglich mindestens 4 Stunden beschäftigt wird (bis zu einem Alter von 20 Wochen), damit er sich an das Miteinander gewöhnen kann.

Haltung von Hunden

Zum Schutz von Hunden, die draußen oder im Zwinger gehalten werden, wurden schon 2022 folgende Anforderungen erlassen:

  • Hunde müssen regelmäßig Kontakt zu Artgenossen pflegen können.
  • Im Zwinger oder anderen Räumlichkeiten, die nicht für den Menschen ausgelegt sind, muss der Hund ausreichend Platz haben:
  • bei einer Widerristhöhe bis 50 cm: 6 m²
  • Widerristhöhe 50–65 cm: 8 m²
  • Widerristhöhe ab 65 cm: 10 m²

Außerdem muss der Hund freie Sicht aus dem Zwinger heraus haben und außerhalb des Zwingers Auslauf genießen können.

  • Zwinger oder andere nicht beheizbare Räume müssen mit einer Schutzhütte ausgestattet sein, in der die Tiere vor Kälte und Zugluft geschützt sind. Darüber hinaus sollen die Hunde einen weichen, gedämmten Liegebereich zur Verfügung haben.
  • Insbesondere Herdenschutzhunde, die im Freien gehalten werden, müssen sich geschützt zurückziehen können. Es muss außerdem sichergestellt sein, dass sie 6 m Abstand zu Stromzäunen halten können.

Änderung der Haltungsform ab 1. Januar 2023

Der Bundesrat hat weiterhin beschlossen, dass die Anbindehaltung von Hunden ab dem 1. Januar 2023 grundsätzlich verboten wird. So darf zum Beispiel ein Hofhund nicht mehr dauerhaft an der Kette gehalten werden. Allerdings gibt es weiter Ausnahmen für Arbeitshunde. Die Voraussetzungen einen Hund noch in Anbindehaltung zu halten, sind:

  • eine Betreuungsperson ist zu jeder Zeit vor Ort
  • die Leine ist mind. 3 m lang und kann sich nicht aufdrehen
  • Verletzungsmöglichkeiten durch die Anbindung müssen ausgeschlossen sein
  • Anbindung nur an breite Brustgeschirre oder breite Halsbänder, welche sich nicht zuziehen und einschneiden können

Transport von Hunden

Auch in der Tierschutz-Transportverordnung traten mit dem 1. Januar 2022 Änderungen in Kraft, die auch den Transport von Hunden betreffen:

  • Ist es draußen wärmer als 30 Grad, dürfen Hunde maximal 4,5 Stunden transportiert werden.
  • Welpen unter 8 Wochen dürfen maximal 100 km weit transportiert werden. Eine Ausnahme ist es, wenn die Mutter dabei ist und sich um die Hundewelpen kümmern kann.


Hundetraining und Hundeausbildung

Vor allem Arbeitshunde, die z. B. bei einigen Behörden wie der Polizei im Einsatz sind, sind von der folgenden Regelung betroffen:

  • Beim Training sowie bei der Erziehung und Ausbildung dürfen Hunde keine Schmerzen erleiden, sei es durch Stachelhalsbänder oder andere schmerzhafte Mittel.

Demnach sind Stachelhalsbänder künftig nicht mehr erlaubt. Teletakter, Elektrohalsbänder oder andere Geräte, die mittels Strom auf Hunde einwirken, um ein bestimmtes Verhalten zu erzielen oder zu unterbinden, sind lt. Tierschutzgesetz §3, Nr. 11 bereits seit 2006 verboten. Erziehungshalsbänder, die mit Hilfe anderer Impulse wie beispielsweise Druckluft, Geräuschen oder Duft arbeiten, bleiben umstritten, da sie die Tiere dauerhaft in einen Stresszustand versetzen könnten. Dieser Stress könnte negativen Einfluss auf ihre Gesundheit nehmen, wenn sie stets mit einem unangenehmen Impuls rechnen müssen. Solche “Erziehungshilfsmittel” werden in der neuen Tierschutz-Hundeverordnung jedoch nicht erwähnt.

Fazit: Viele der Änderungen betreffen private und gewerbsmäßige Züchter sowie die Haltung von Hunden, die beispielsweise in der Landwirtschaft eingesetzt werden oder als Arbeitshunde tätig sind. Mit den neuen gesetzlichen Regeln sollen bessere Voraussetzungen geschaffen werden, um Hunden ein artgerechtes Leben zu ermöglichen. Damit geht natürlich einher, dass Hundehaltern künftig Konsequenzen drohen, wenn ihre Hunde unter unwürdigen Bedingungen gezüchtet oder gehalten werden und sie damit gegen das Tierschutzgesetz verstoßen. Zum 1. Januar 2024 tritt eine weitere Änderung in Kraft, die vorsieht, dass eine Hündin mit ihren Welpen mindestens doppelt so viel Fläche wie bisher vorgeschrieben zur Verfügung hat.

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